Neues Schornsteinfegergesetz
Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - das ändert
sich für Hausbesitzer
Ab 1. Januar 2013 werden die Schornsteinfegerarbeiten für den
Wettbewerb geöffnet. Hauseigentümer können dann für bestimmte
Tätigkeiten einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Denn zum
Jahreswechsel ändert sich das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, in
dem die Zuständigkeiten für regelmäßige Kehr- und
Überprüfungsarbeiten festgelegt sind.
Neue Zuständigkeiten der Schornsteinfeger. Es wird zwischen den
hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten unterschieden.
Alle nicht hoheitlichen Aufgaben können ab 2013 an jeden
qualifizierten Handwerker vergeben werden, der die handwerkliche
Berechtigung besitzt Schornsteinfegerarbeiten auszuführen. Diese
sind im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt. Einheitlich festgelegte Tarife
gibt es nicht mehr, sondern können je nach Betrieb variieren.
Zu den „nicht hoheitlichen“ Tätigkeiten gehören:
- Schornsteinkehrung
- Abgaswegeüberprüfung
- Immissionsschutzmessung
Die Kehrbezirke bleiben erhalten, werden aber alle sieben Jahre neu
ausgeschrieben und an einen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger
vergeben. Dieser ist unverändert für die sogenannten „hoheitlichen“
Tätigkeiten in seinem Kehrbezirk zuständig. Dazu gehören:
- Abnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen
- Durchführung der Feuerstättenschau und Erstellung des Feuerstättenbescheids
- Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden
- Verantwortung für fristgerechte Ausführung liegt beim Hauseigentümer
Hausbesitzer können durch den Wettbewerb womöglich mit besseren
Konditionen rechnen, müssen sich aber auch selbst darum kümmern,
dass ihre Heizungsanlage regelmäßig kontrolliert wird. Zunächst
benötigen sie einen Feuerstättenbescheid, den der zuständige
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger jedem Hauseigentümer gibt.
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